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24.04.2017

Erbschaftsteuer auch auf geerbten Pflichtteil

In einem jüngst vom Budndesfinanzhof entschiedenen Fall (Urteil vom 07.12.2016, Az. II R 21/14) klagte der Sohn seines verstorbenen Vaters gegen das Finanzamt. Dieses hatte zuvor gegen ihn die Erbschaftsteuer auf über EUR 500.000,00 festgesetzt. Hiermit war der Sohn nicht einverstanden. Seine Eltern waren zuvor kurz hintereinander verstorben. Der längerlebende Elternteil, der die Erbschaft nach seiner verstorbenen Ehegattin ausgeschlagen hatte, hatte es unterlassen, gegen den Erben seiner Ehefrau den ihm zustehenden Pflichtteil geltend zu machen.

 

Als der Vater verstarb, erbte der Sohn diesen zum Zeitpunkt des Todes vom Vater noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch mit. Das Erbschaftsteuerfinanzamt berechnete die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Wertes dieses Pflichtteilsanspruchs und bekam vom Bundesfinanzhof Recht: Der Pflichtteilsanspruch des Vaters gegen den Erben seiner Ehefrau war Teil seines zu vererbenden Vermögens. Es kommt erbschaftsteuerlich nicht darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch vom Vater bereits geltend gemacht war oder nicht.

 

Dieses Urteil ist nicht selbstverständlich. Wer nicht Erbe wird, sondern lediglich durch einen Pflichtteilsanspruch am Erbe beteiligt ist, muss Erbschaftsteuer hierauf nur dann bezahlen, wenn er den Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend macht. Der vorliegend entschiedene Fall ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch anders. Was zum Nachlass gehört und von einem Erben zu versteuern ist, bestimmt sich nach rein zivilrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der geerbte Pflichtteilsanspruch befand sich zwar wirtschaftlich, da nicht geltend gemacht, nicht im Vermögen des Erblassers, aber zivilrechtlich war der Pflichtteilsanspruch Teil seines Vermögens. Deshalb sei es, so der Bundesfinanzhof, folgerichtig, dass auch dieser Vermögensteil der Erbschaftsteuer unterliegt.

 

Die Konsequenz ist, dass der Erbe des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch beim Erwerb seiner Erbschaft erbschaftsteuerlich mitversteuern muss. Macht der Erbe diesen Pflichtteil später anstelle des verstorbenen Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben (der Ehefrau) geltend, muss dafür aber kein zweites Mal Erbschaftsteuer entrichtet werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen.

 

(24.04.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Thomas Schneider)

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